1. Allgemeine Vorschriften
2. Vertragsabschluß
3. Abwicklung von Aufträgen
3.1. Präsentation
3.2. Freigabe
3.3. Gestaltungsfreiheit / Abnahme
3.4. Korrekturen
3.5. Lieferung
3.6. Zulieferer
3.7. Media
3.8. Produktion
4. Zahlung, Vergütung, Fälligkeiten
4.1. Vergütung
4.2. Leistung und Honorar
4.3. Fälligkeiten
4.4. Fremdkosten
4.5. Sonderleistungen
5. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1. Urheberrecht
5.2. Nutzungsrecht
5.3. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
5.4. Kennzeichnung und Eigenwerbung
6. Haftung
6.1. Gewährleistung und Schadensersatz
6.2. Termine und Schadensersatz
7. Schlussbestimmungen
7.1. Firmierung und Vertragspartner im Sinne des BGB´s
7.2. Anzuwendendes Recht
7.3. Erfüllungsort
7.4. Gerichtsstand
1. Allgemeine VorschriftenFür sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Design-Büro BAUER:BUCHHOLZ – Inhaber Guntram Bauer [im Text genannt die „Design-Büro“] gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftklausel. Anders lautende AGB des Auftraggebers werden, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil. Das Design-Büro verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zu Stande kommt. Das Design-Büro arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhändlerischen Gesichtspunkten. Es ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Kunden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des jeweiligen Auftraggebers – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in jeder möglichen Form zu vertreten.
2. VertragsabschlußDie Angebote des Design-Büro sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei dem Design-Büro gebunden. Ein dem Design-Büro schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn das Design-Büro die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt, sie gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Design-Büro als angenommen, sofern das Design-Büro nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass es den Auftrag annimmt.
3. Abwicklung von Aufträgen
3.1. Präsentation
Jegliche, auch teilweise Verwendung von der, mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von dem Design-Büro gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist das Design-Büro berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Design-Büros nicht zulässig. Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Design-Büro ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält das Design-Büro nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des Design-Büro, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum des Design-Büro; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Design-Büro zurückzustellen. Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.3.2. FreigabeDie Bestätigung des Kunden kann auch durch schlüssiges Handeln (Beginn der Produktion oder etwa in Form der Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase oder durch Entgegennahme einer gewünschten Präsentation) erfolgen. Sollte ein Auftrag – auch zu einer Präsentation – erteilt werden, ohne dass zuvor ein Angebot durch uns erfolgt ist, erfolgt die Berechnung der branchenüblichen Vergütung in Anlehnung an die einschlägigen Honorarempfehlungen [Design-Leistungen SDST/AGD]. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nachträglich veranlassten Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfanges, so fern nicht zuvor unsere gültigen Honorarsätze vereinbart wurden. Alle Leistungen des Design-Büro (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Von dem Design-Büro übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht nach 3 Arbeitstagen nach Erhalt widerspricht.
3.3. Gestaltungsfreiheit, AbnahmeIm Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
3.4. Korrekturen, KorrekturabzugDie Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots des Design-Büro hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden Zusatzleistungen nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design SDST/AGD abgerechnet. Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen. Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so sind nach sieben Werktagen ab Datum des Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.
3.5. Lieferung, LieferfristenDas Design-Büro bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des Design-Büro – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
3.6. ZuliefererDas Design-Büro ist berechtigt, die übertragenden Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. In diesem Zusammenhang werden keine buchhalterischen Nachweise weitergegeben. Aufträge gelten auch dann im Namen und für Rechnung des Kunden erteilt, wenn der Zulieferer (Auftragnehmer) an uns fakturiert. Auf Wunsch des Zulieferers hat der Kunde die Auftragserteilung schriftlich zu bestätigen. Das Design-Büro kann Personen oder Drittfirmen (z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckereien, Belichtungsstudios) – die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden – ablehnen, wenn für das Design-Büro deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind. Die branchenüblichen Besonderheiten bei der Auftragserteilung an Zulieferer (z.B. wie etwa im Druckbereich) sind zu beachten. Bei Auftragserteilung im Namen und in Vollmacht des Kunden werden regelmäßig auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zulieferer vereinbart. Diese senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Bei Druckaufträgen ist zu beachten, dass Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage in der Regel nicht beanstandet werden können. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 15%.
3.7. MediaAufträge an Werbeträger erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Für mangelhafte Leistungen der Werbeträger haften wir nicht. Mengenrabatte oder Malstaffeln erhält der Auftraggeber bei Erfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen am Ende eines Kalenderjahres.
3.7. ProduktionsüberwachungDie Produktionsüberwachung durch das Design-Büro erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Design-Büro berechtigt, nach eigenem billigen Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber stellt hierbei das Design-Büro von der Haftung frei. Von dem Design-Büro zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von uns bestätigt wird. Wird das Design-Büro nicht mit der Produktionsüberwachung beauftragt, haftet Sie nicht für Produktionsfehler.
4. Zahlung, Vergütung, Fälligkeiten
4.1. VergütungFür alle Arbeiten des Design-Büro, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt dem Design-Büro eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich dem Design-Büro zurückzustellen. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design- Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist das Design-Büro berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten die das Design-Büro für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Werden bestellte Arbeiten in Teilvergütungen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung zu leisten. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertssteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet. Sollte ein Auftrag storniert werden, stellen wir die bis dahin angefallenen Design-Büro- und Fremdkosten sowie Stornogebühren in Rechnung. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
4.2. Leistung und HonorarWird das Design-Büro mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste des Design-Büro (bzw. branchenübliche Honorarforderungen). Das Design-Büro kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen. Wenn nicht anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch des Design-Büro für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Design-Büro ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen des Design-Büro, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen des Design-Büro. Alle dem Design-Büro erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge des Design-Büro sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von dem Design-Büro schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird das Design-Büro den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Kommt eine von dem Design-Büro ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen die, das Design-Büro nicht zu vertreten hat, nicht zu Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch des Design-Büros davon unberührt.
4.3. FälligkeitenDie Rechnungen des Design-Büro sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von dem Design-Büro hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Bei Zahlungsverzug kann das Design-Büro Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4.4. FremdkostenFremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen (z.B. Kosten für Lithofilme/Druckvorlagen eines Belichtungsstudios, Druck- und Versandkosten …), die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt das Design-Büro nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Notwendige Fremdleistungen dürfen im Namen und in Rechnung des Auftraggebers bestellt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich seine Vollmacht zu erteilen. Soweit das Design-Büro auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber das Design-Büro von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Das Design-Büro ist berechtigt, für Fremdleistungen à conto Rechnungen zu stellen. Auch Zug um Zug, d.h. nach Abschluss einzelner Arbeitsschritte, dürfen Teilrechnungen gestellt werden. Fremdkosten, die dem Design-Büro auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber plus einer Service-Fee in Höhe von 15 % in Rechnung gestellt. Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.
4.5. SonderleistungenSonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden, wenn nichts anderes vereinbart, nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD gesondert berechnet. Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu übernehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Autorenkorrekturen sind Änderungswünsche des Kunden und werden ihm demnach gesondert zum üblichen Stundensatz in Rechnung gestellt.
5. Urheberrecht und Nutzungsrecht
5.1. UrheberrechtAlle Arbeitsergebnisse (Entwürfe, Reinzeichnungen, Daten, Dateien …) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Dem Auftraggeber werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Arbeitsergebnisse sind sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse.
5.2. NutzungsrechtDem Design-Büro wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender, Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt das Design-Büro seine Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung des Design-Büros. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Design-Büros erforderlich. Dafür steht dem Design-Büro und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; Die Arbeitsergebnisse, Entwürfe, Reinzeichnungen und Druckvorlagen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Design-Büro, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden wir deren Nutzungsrechte in Absprache mit dem Auftraggeber erwerben und dementsprechend übertragen. Für die Nutzung von Leistungen des Design-Büros bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des Agenturvertrages oder der Zusammenarbeit, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung des Design-Büro notwendig. Dafür stehen dem Design-Büro im 1. Jahr nach Vertragsende oder der Zusammenarbeit, der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag oder der im letzten Jahr der Zusammenarbeit vereinbarten bzw. erbrachten Design-Bürovergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages oder der Zusammenarbeit nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag oder der im letzten Jahr der Zusammenarbeit, vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende oder der Zusammenarbeit, ist keine Design-Bürovergütung mehr zu zahlen.
5.3. Eigentumsrecht und EigentumsvorbehaltAlle Leistungen des Design-Büros einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Design-Büro und können von dem Design-Büro jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages/Zusammenarbeit – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Design-Büro darf der Kunde die Leistungen des Design-Büro nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages/Zusammenarbeit nutzen. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behalten wir uns das Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an unseren Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung, aller den Auftrag betreffender Rechnungen, auf den Auftraggeber über. Vorlagen, Dateien, Schriften und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Bildmaterial, Positive, Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet. Originale sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten benötigt, unbeschädigt an das Design-Büro zurückzugeben – falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Design-Büros. Das Design-Büro ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
5.4. Kennzeichnung und EigenwerbungDas Design-Büro ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Design-Büro und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Das Design-Büro ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens des Design-Büro nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Das Design-Büro behält sich vor, Quellenangaben und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail) an seinen Arbeiten anzubringen. Das Design-Büro hat das Recht, seine Entwürfe und Reinzeichnungen uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen zu können. Dies schließt ausdrücklich auch die Eigenwerbung im Internet mit ein. Das Design-Büro hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren ist von vervielfältigten Werken dem Design-Büro bestimmte Anzahl ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.
6. HaftungDas Design-Büro wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, auch bei den von dem Design-Büro vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von dem Design-Büro vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von dem Design-Büro vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung des Design-Büro für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Design-Büro seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet das Design-Büro nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) das Design-Büro selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde das Design-Büro schad- und klaglos: Der Kunde hat dem Design-Büro somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die dem Design-Büro aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Das Design-Büro verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet es für seine Erfüllungsgehilfen nicht. (Sofern das Design-Büro notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Design-Büro. Das Design-Büro haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
6.1. Gewährleistung und SchadensersatzDas Design-Büro verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Es haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Design-Büro beruhen. Von dem Design-Büro gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. (Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch das Design-Büro schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Design-Büro geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.) Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. Reklamationen und daraus resultierende Ansprüche an uns können sich nur auf die jeweils bemängelten Arbeitsschritte beziehen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung bzw. Leistung. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch das Design-Büro zu. (Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.) Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt das Design-Büro keinerlei Haftung.
6.2. Termine und SchadensersatzDas Design-Büro bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte wenn er dem Design-Büro eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Design-Büro. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des Design-Büro – entbinden das Design-Büro jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
7. SchlussbestimmungenSollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Das Design-Büro veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
7.1. Firmierung und Vertragspartner im Sinne des BGB´sDer Vertragspartner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB], ist das Design-Büro BAUER:BUCHHOLZ – Inhaber Guntram Bauer, Aachen.
7.2. Anzuwendendes Recht,Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Design-Büro ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
7.3. ErfüllungsortErfüllungsort ist der Sitz des Beraters/des Design-Büro.
7.4. GerichtsstandAls Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Design-Büro und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Design-Büro örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Design-Büro als Gerichtsstand vereinbart.